Also ich finds rechtlich auch ganz interessant, mal abgesehen von dem bunten Strauß an Möglichkeiten, sich gegenseitig ans Bein zu pinkeln.
qui hat geschrieben:lunic hat geschrieben:Hi,
ich denke, es handelt sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, nur weil man mit dem Auto ungehindert bzw ungesehen auf den Parkplatz fahren kann, sonst wäre jeder private (in aller Regel gemietete) Parkplatz öffentlicher Raum.
Voraussetzung für öffentlichen Raum ist die Widmung durch den Staat und dies geht wiederum nur, wenn dieser Eigentümer des Raumes ist. Ist er das nicht, ist es privater Raum.
Hmmmm
. schön möglich, bin mir selber net 100% sicher, hab die Definition von nem Kollegen übernommen, der den Hentschel Straßenverkehsrecht hat,(irgend so nen online Zugriff) Auflage weis ich mnicht, da steht aber wohl (singemäß) drin, "dass öftl. VR entweder durch Widmung der Behörde oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen,
Wenn ich das richtig verstehe, liegt in deiner Argumentation erstmal ein Zirkelschluss vor, weil du das Ergebnis als Argument für die Begründung verwendest: Ein öffentlicher Verkehrsraum wird nicht öffentlich durch faktische Nutzung, denn er muß zuerstmal öffentlich sein, bevor er durch Nutzung auch zum Straßenverkehrsraum wird.
Öffentlicher Raum, der faktisch zu Verkehrszwecken genutzt wird, braucht dann nicht mehr extra hierzu gewidmet zu werden, wenn es die Stadt duldet.
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen... / tatsächlich öfftl. VR = VR der durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt wird. Ist das bei nem Parkhaus net so, das das reinfahren etc. stillschwigend geduldet wird?
Und der Verfügungsberechtigte ist..? Genau, der Eigentümer.
Zum Verständnis:
1. Es gibt in Deutschland 2 (bzw. 3, wenn man die Kirche mitzählt) mögliche Eigentümer für diese "Verkehrsflächen" bzw Grundstücke - Private und den Staat (also Land/Gemeinde).
2. Es gibt in Deutschland KEINEN Meter Erde, der nicht in irgend jemandes Eigentum steht. Gibt jemand das private Eigentum auf, fällt es dem Staat zu, § 928 II BGB.
3. Widmung zu irgend einer Art von Nutzung durch den Staat funktioniert nur, wenn der Staat Eigentümer des Grundstücks ist, dazu zählt der Straßenraum, bebaute Grundstücke etc. Allein durch Widmung wird der Staat nicht zum Eigentümer.
Daher kann durch Duldung anstelle der Widmung auch kein öffentlicher Raum entstehen.
Ich mein, nen privater Parkplatz müsste ja eig auch öfftl. VR sein, weil ich kann ihn ja nutzen um zB umzudrehen. Wenn das vom demjenigen Stillschweigend gedulet wird? Wie bei nem Supermarktparkplatz auch, der ist geduldet für die Allgemeinheit zum Einkauf.Oder ist das anders gemeint?
"Öffentlich" bedeutet, dass der Raum tatsächlich im Eigentum des Staates steht. Nur dann kann er da irgendwas dran rumwidmen, zB ne Fußgängerzone draus machen, oder Verkehrsfläche für den Straßenverkehr.
Ein privater Parkplatz kann "frei zugänglich" sein, wie jedes Grundstück ohne Zaun, aber deshalb ist es immer noch im privaten Eigentum.
Aber im Nachhinein irritiert mich das mit dem Schild doch, denke aber weiterhin, dass das Schild nur auf Fahrbahnen seine Gültigkeit besitzt..
Klar könnte man auch so sehen, dass die Kanzlei damit ausdrücklich, zum Ausdruck bringen kann/will dass es ein privater Parkplatz ist.
Ich weis nur nicht ob dies wirklich so, wie geschehen, möglich ist
Aber vlt. hat die Kanzlei ja auch ne Genehmigung dafür eingeholt?
Auch hier würde ich trennen zwischen den Rechtsverhältnissen Privater untereinander und denen zwischen Privater zum Staat.
Private untereinander streiten sich nach BGB, hier kann der Mieter sein Recht gegenüber jedermann (auch gegenüber dem Eigentümer und grds auch gegenüber dem Staat! Die Kanzlerin darf da auch nicht parken!) geltend machen. Ob er sich dabei eines Mittels bedient, das ihm im Verhältnis zum Staat nicht zusteht (Verkehrsschilder darf nur der Staat aufstellen bzw benutzen), spielt also erstmal keine Rolle, weil das BGB in diesem Fall nicht vorschreibt, WIE man sein Recht gegenüber anderen schützen darf.
Im Verhältnis zum Staat ist das wieder anders, da hat der Private ein Problem, aber das schlägt nicht auf das Private Verhältnis durch.
Nebenbei bemerkt: Auch die Kanzlerin könnte sich nicht darauf berufen, dass er das Schild nicht aufstellen "darf", weil das eben sein Besitzrecht nicht betrifft.
Eine Genehmigung für das Aufstellen des Schildes kann man nicht einholen, weil sich der Staat (bzw die Straßenverkehrsbehörde) seiner Ermächtigung, Verkehrsschilder aufzustellen, nicht begeben kann.
Sonst würden wir wohl bald ein ziemliches Chaos haben.
Allerdings bin ich gerade überfragt, wie das mit diesen Schildern für Umzüge ist..ob man sich die ausleihen kann..keine Ahnung. Gibts garantiert ne Gemeindesatzung für und da steht dann vermutlich drin, dass man sowas nur für eine bestimmte Zeit bekommt und auch nur für bestimmte Zwecke..
Mag sein, dass er so eine tatsächlich hat.
Gruß