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von Weitnow » Di 11.12.01 17:45
...Forum gepostet....
Konnte einfach nicht glauben, dass die Versicherung nur wegen einem Lufi nichts zahlen würde. Untenstehen seht ihr die Antworten. Wems zu lang ist...hier kurz die Zusammenfassung:
Bei einem Unfall muss ein Klausalzusammenhang zwischen Ursache und Wirkung (sprich Autobestandteil und Unfallursache) vorliegen. Ansonsten muss die Versicherung anscheinend zahlen (puhh...). Das einzige was euch mit illegalen Lufi passieren kann ist eine Busse von der Polizei.
Nun die Antworten aus dem VW-Forum:
Geschrieben von Weitnow am 10. Dezember 2001 22:42:15:
Hi zusammen.
Ich fahre eigentlich nicht VW sonder Peugeot....vor kurzem gabs bei uns (peugeot-forum) eine diskussion über folgendes:
Wenn ich ein Luftfilter ohne ABE einbaue....genisse ich dann keinen Versicherungsschutz mehr? Ueberhaupt keinen?
Ich persöhnlich dachte bisher, dass das nur zutreffen würde, wenn man Sicherheitsrelevante Bestandteile (Fahrwerk, Bremsen etc) mit illegalen Elementen verändern bez. tunen würde. Das also ein Klausalzusammenhang zwischen Unfallursache (z. B. Bremsen) und illegalem Fahrzeugbestandteil bestehen muss.
Da der Luftfilter das Risiko eines Unfalls nicht erhöht, müsste doch die Versicherung zahlen.
Was meint ihr? Kann mir nicht vorstellen, dass jeder der einen offenen Lufi hat, das Risiko eingehen würde, bei Unfall keinen müden Heller (oder Euro) von der Versicherung zu bekommen, oder?
Gruss
Christian
aus dem Peugeot-Forum
Geschrieben von Spence am 10. Dezember 2001 22:58:21:
Auf jeden Fall ist die Betriebserlaubnis deines Autos erloschen. Da wird die Versicherung bestimmt Zicken machen. Zahlen werden sie wohl trotzdem, aber vielleicht nicht alles
Geschrieben von Mindscape am 10. Dezember 2001 23:43:13:
"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt." § 61 VVG
Also: Wenn der Umbau (Luftfilter, Auspuff usw.) oder Mangel (abgefahrene Bremsen, Reifen usw. zum einen von Dauer ist und dadurch der Unfall verursacht wurde, verliert man seinen Versicherungsschutz in der Kasko. Bedeutet, wenn man mit blanken Reifen durch den Regen brettert und dann wegen Aquaplaning abfliegt, Pech gehabt. Fliegt man im torckenen von der Straße, Glück gehabt, da nicht kausal für den Unfall.Sind die Bremsen blank und man fährt Wochenlang durch die Gegend, auch Pech gehabt. Merkt man, daß die Bremsen blankt sind und baut einen Unfall auf dem Weg zur Werkstatt, glück gehabt, da nicht von dauer. Dies gilt jedoch nur in der Kasko. Jedoch bei Alkohol trotzdem verloren.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.
Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
c) für Schäden durch Kernenergie
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Sonderbedingung zur Regelung von kleinen Sachschäden selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
II. (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, oder der mit diesem beförderten Sachen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der Ersten Hilfe;
4. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf bewusst gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten sowie auf Nichteinhalten von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
Dies gilt sowohl in der Kasko als auch in der Haftpflicht und dürfte eigentlich verständlich sein. Da in der Haftpflicht § 61 VVG keine Anwendung findet und somit auch grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist, sind also umbauten auch fast kein Problem.
Fast kein Problem, da es auch noch Tarifbestimmungen gibt. Die sind je nach Unternehmen verschieden und es kann ggf. zu Vertragstrafen kommen, die sich aber noch im Rahmen halten.
Zudem ist nach den Bedingungen in der Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit je nachdem was vorliegt auf 5000 DM oder 10000 DM begrenzt. Außnahme ist unter anderem Nichtzahlung der Erstprämie § 38 VVG und Nichtzahlung der Fogleprämier § 39 VVG. Dann wird der gesamte Betrag fällig.
Ein paar Tips noch.
Sollten gegen euch Ermittlungen laufen wg. Fahrerflucht, Alkohol oder sonstige Gründe die den Versicherungsschutz gefährden, dann sagt, sofern der Schaden nicht zu hoch ist, direkt das ihr den Schaden zurückkaufen wollt. Wenn es zu einer Verurteilung oder Einstellung des Verfahren kommt, müßt ihr den Betrag bis 5000 DM oder 10000 DM auf jedenfall eh bezahlen und habt die Höherstufung am Bein. Wenn ihr den Schaden freiwillig zurückkauft habt ihr Ihn zwar auch selbst bezahlt, es war jedoch eine freiwillige Zahlung und der Schaden ist entlastet.
Wenn einer so blöd ist und mit Alkohol fährt, dann nach dem Unfall den Vertrag sofort kündigen. Dies hat zwar keine Vorteile im Geld das ihr los seit, aber beim Abschluß eines neuen Vertrages könnt ihr angeben, die Kündigung erfolgt durch euch und dann habt Ihr weniger Probleme. Zudem ein paar kleine Infos zu Alkohol. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Da heißt das ihr auf jedenfall den Versicherungsschutz los seit. Unter 1,1 Promille gilt die relative Fahruntüchtigkeit. Das heißt, der Versicherer muß euch nachweisen, daß der Unfall auf Alkohol zurückzuführen ist. Wenn nicht, habt ihr nochmal Glück gehabt. Außerdem muß der Vertrag mit 4 Wochenfrist gekündigt werden. Geschieht das nicht, könnt ihr auch nicht in Regreß genommen werden. (Haftpflicht)Kasko: aus jedenfall pech gehabt.
In der Kasko gilt jedoch das Familienprivileg. D.h. wenn das Fahrzeug auf Vater, Mutter oder Frau angemeldet ist, und ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und das Fahrzeug dessen/deren Eigentum ist, besteht der Vertragliche Anspruch auf Leistung in der Kasko gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn es auch sein Fahrzeug ist und ihr keine Verfügungsgewalt über dieses habt. Also wird der Schaden bezahlt. Regreßansprüche bestehen gegenüber dem Fahrer. Aber: Aufgrund dem Familienprivileg ist dies nicht möglich. Dies bedarf jedoch einer genaueren Prüfung.
mfg
Mindscape
Geschrieben von Fischer am 11. Dezember 2001 12:29:07:
Also...für diejenigen, die nicht die Kfz-Bedingungen der Versicherung durchlesen möchten:
Es muss Kausalität vorliegen, damit der Versicherer leistungsfrei ist. Da es hier um einen "Sport"-Luftfilter geht, wird es schwer sein, einen Unfallhergang aufgrund des verbauten Teils zu beweisen. Spontan fällt mir auch keine Unfallursache ein, die ein Luftfilter bedingt haben könnte.... die veränderte Geräuschkulisse und auch die geänderte Abgaswerte etc sind versicherungstechnisch uninteressant. Es sei denn, eine Oma kriegt eine Herzattacke, weil...und...ach Schwachsinn!
MfG
19e