seitenleuchten...
Verfasst: So 27.01.02 12:54
ich habe hier mal im folgenden die mir zur verfügung stehenden texte zur zulässigkeit und anbringung der seitenmarkierungsleuchten reingestellt.
vielleicht interessiert es den einen oder anderen:
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§51a StVZO
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer
Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit
nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren
Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte
Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des
Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung
entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf
der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte
Rückstrahler darf nicht mehr als 1 mvom hintersten Punkt des
Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt
der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die
Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher
angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle
müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler
ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie
möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den
Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar
sein
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht
zuläßt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein
Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen
sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen
nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen
an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m- ausgenommen Fahrgestelle
mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich
der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen
und Zugmaschinen gleichzusetzen sind - müssen an den Längsseiten mit
nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der
Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge
ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten
zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut,
kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam
leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen
sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von
Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch
gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des
Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß,
seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch-oder
Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen,
die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der
Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief
anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und
der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von
Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den
Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte
anzubringen.
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vielleicht interessiert es den einen oder anderen:
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§51a StVZO
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer
Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit
nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren
Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte
Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des
Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung
entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf
der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte
Rückstrahler darf nicht mehr als 1 mvom hintersten Punkt des
Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt
der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die
Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher
angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle
müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler
ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie
möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den
Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar
sein
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht
zuläßt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein
Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen
sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen
nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen
an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m- ausgenommen Fahrgestelle
mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich
der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen
und Zugmaschinen gleichzusetzen sind - müssen an den Längsseiten mit
nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der
Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge
ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten
zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut,
kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam
leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen
sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von
Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch
gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des
Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß,
seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch-oder
Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen,
die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der
Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief
anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und
der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von
Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den
Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte
anzubringen.
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