Fernabgabegesetz - wie funktionierts ?

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
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nullahnung
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Fernabgabegesetz - wie funktionierts ?

Beitrag von nullahnung » Do 14.09.06 09:28

Im Vorwort der neusten Oltimer-Praxis geht es um Beschreibung und Wirklichkeit von Fahrzeugen. Der Schreiberling hätte fast ungesehn ein Fahrzeug gekauft, sich dann aber doch aufgerafft dieses zu begutachten. Fazit war jedenfalls, dass er bei unbesehenem Kauf einer ziehmlichen Möhre aufgesessen wäre.
Könnte man nicht einfach ein Fahrzeug kaufen und dann unter Berufung des Fernabgabegesetzes nach Begutachtung vom Kauf zurück treten. Ggf. wäre die Anzahlung halt futsch, da der Verkäufer wohl sagen wird , man soll ihn doch verklagen, wenn man sein geld zurück will. Andererseits würde ich es eben genauso machen. "Dann behalt den Hunni, verklag mich doch, wenn Du auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehst."

Soooo, jetzt bitte erstmal Kommentare von Fach- Voll- Hobby- und Pseudojuristen
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"Frank"
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Re: Fernabgabegesetz - wie funktionierts ?

Beitrag von "Frank" » Do 14.09.06 10:20

1) Fernabsatzgesetz gilt nur bei Kauf von Privatperson beim Händler.
Das wäre zunächst mal zu klären.
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mikewaldorf
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Re: Fernabgabegesetz - wie funktionierts ?

Beitrag von mikewaldorf » Do 14.09.06 10:31

Zu erst einmal den entsprechende Gesetzestext:
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Jetzt besteht das Problem, das ein Kaufvertrag über ein Auto in der Regel kein Fernabsatzvertrag ist, da man einen Kaufvertrag vor Ort abschließt. Dann müßte dieser Vertag zwischen Händler und Privatmensch zu stande gekommen sein. Bei Ebay ist das eine andere Sache. Das ist eine Auktion oder auch Versteigerung. Nach BGB 312d III 5 besteht bei Versteigerungen kein Widerrufsrecht.

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Dirk@205
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Re: Fernabgabegesetz - wie funktionierts ?

Beitrag von Dirk@205 » Do 14.09.06 10:51

mikewaldorf hat geschrieben:Bei Ebay ist das eine andere Sache. Das ist eine Auktion oder auch Versteigerung. Nach BGB 312d III 5 besteht bei Versteigerungen kein Widerrufsrecht.
Laut BGH-Urteil sind Ebay-Auktionen eben keine Versteigerungen im Sinne des BGB:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm hat geschrieben:BGH - Urteil vom 03.11.2004
VIII ZR 375/03 - Widerrufsrecht bei Internet-Auktion
[...]
Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.
[...]
Grüße,
Dirk

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