ganz so einfach ist es nicht. ob papierform oder nicht, ist irrelevant. was eine rolle spielt ist der begriff des "geistigen eigentums" - dieses recht hat natürlich jeder mensch. alles was man schafft, schreibt etc. gehört einem dem begriff nach. deswegen wird in wissenschaftlichen arbeiten ja auch zitiert, eben um anzugeben, dass man aus den worten eines anderen zitiert.
bei gutachten ist das aber nicht der fall. das gutachten in der originalform ist ein amtliches dokument, die niederschrift der ergebnisse eines kostenpflichten prüfverfahrens (das verfahren NICHT die niederschrift kostet geld). der hersteller oder vertreiber der teile hat dann natürlich auch das recht und die pflicht, dieses gutachten in abschrift seinen teilen beizulegen.
allerdings muss der hersteller diese abschriften erstmal vorfinanzieren, daher ist man natürlich auch an hohe stückzahlen und dementsprechende kosten gebunden. ergo will man natürlich auch nicht, dass irgendwo irgendwelche kopien auftauchen.
urheberrecht beinhaltet das wort urheber - insofern wäre nur die prüfende stelle zur veröffentlichung berechtigt, würde man hier urheberrechte anwenden. es geht aber nicht um die schrift als solche - sie ist nur die dokumentation eines amtlichen prüfvorganges.
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