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Dieses urteil hat heute noch Bestand, obwohl es von 1955 ist.Datum 1956-11-28
Az: II 283/55U
NK: KraftStDV 1955 § 5 / KraftStG §10 Abs. 1 Nr. 1 / KraftStG 1955 § 10 Abs. 2 /
KraftStG § 11 Abs. 1 Nr. 2 / KraftStDV 1955 §10 Abs. 1 Nr. 2 /
KraftStG 1955§ 10 Abs. 2 Nr. 1 / KraftStG 1955 § 10 Abs. 1 Nr. 2 /
StVZO § 23 Abs. 1 S 4 / GüKG § 8 / GüKG § 80 / GüKG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr 1955
Leitsatz:
Leichenkraftwagen gelten auch nach dem KraftStG 1955 als Lastkraftwagen.
Fundstelle:
SPHE 64, 59
DStZ 1957, 77
FR 1957, 90
StRK KraftStG § 10 R.1
Diese Entscheidung wird zitiert von:
FG München: 1995-07-19 4 K 301/95 Vergleiche
FG München: 1995-07-19 4 K 2192/94 Vergleiche
FG München: 1995-07-19 4 K 2575/94 Vergleiche
FG München: 1995-10-25 4 K 694/95 Vergleiche
FG München: 1996-12-03 4 K 3427/94 Vergleiche
FG München: 1996-12-03 4 K 3060/95 Vergleiche
Tatbestand:
Streitig ist, mit welchem Steuersatz das Kraftfahrzeug des Beschwerdegegners (Bg.), das nach dem Aufbau und Verwendungszweck der Beförderung von eingesargten Leichen dient, für den Zeitraum vom 18. Juli 1955 bis 17. Juli 1956 zu versteuern ist, ob mit dem Steuersatz für
Personenkraftwagen unter Zugrundelegung des Hubraums des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG –
1955), wie der Bg. Es beansprucht, oder als Lastkraftwagen nach dem Steuersatz für „alle
anderen Fahrzeuge“ unter Zugrundelegung des verkehrsrechtlich höchstzulässigem
Gesamtgewicht des Fahrzeugs (§5 der Durchführungsverordnung zum
Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStDV – 1955, § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §11 Abs.
1 Nr. 5 KraftStG 19559, wie das Finanzamt annimmt.
Das Finanzamt ist der Meinung des Bg. beigetreten, daß das Fahrzeug als
Personenkraftwagen zu versteuern sei, und hat die vom Finanzamt auf 140DM festgesetzte
Jahressteuer auf 101DM herabgesetzt, Die Rechtsbeschwerde (Rb.) jedoch wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zugelassen.
Es begründet seine Entscheidung damit, daß ein Kraftfahrzeug, das nach seinem Aufbau nicht
nur zur Beförderung von Personen, sondern auch dazu eingerichtet und bestimmt ist,
wahlweise oder gleichzeitig Güter zu befördern, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1955 nur
dann nicht als Personenkraftwagen anzusehen sei, wenn die für die Güterbeförderung
verwendbare Nutzfläche größer als 2,5 qm ist. Das strittige Fahrzeug habe eine Nutzfläche
von weniger als 2,5qm. Da es mit Fahrersitz und Beifahrersitz ausgestattet sei, diene es auch
der Personenbeförderung. Der Meinung des Finanzamts, daß das Vorhandensein von
Fahrersitz und Beifahrersitz für die Beurteilung des Fahrzeuges nur von untergeordneter
Bedeutung sei, also daß das Vorhandensein dieser beiden Sitze das Fahrzeug nicht zu einem
auch der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug mache, könne als zu eng nicht
beigepflichtet werden.
Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit der Rb. gegen die Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe.
Die Rb. hat Erfolg.
Als Personenkraftwagen sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1955 Kraftfahrzeuge
anzusehen, die mindestens 4 Räder haben und nach ihrer Bauart und Einrichtung zur
Beförderung von höchstens sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet
und bestimmt sind. Als Lastkraftwagen gelten nach § 5 KraftStDV 1955 steuerrechtlich
Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung zur
Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind. Ist ein Fahrzeug nach seiner Bauart und
Einrichtung von Gütern geeignet und bestimmt, dann gilt es ohne Rücksicht auf die Größe der
zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche steuerrechtlich als Lastkraftwagen.
Daneben trifft das KraftStG 1955 in § 10 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für sogenannte
Kombinationsfahrzeuge (=Mehrzweckkraftfahrzeuge), d.h. für solche Kraftfahrzeuge, die
nach ihrem Aufbau nicht nur zur Beförderung von Personen, sondern auch dazu eingerichtet
und bestimmt sind, wahlweise oder gleichzeitig Güter zu befördern. Fahrzeuge dieser Art sind
dann nicht als Personenkraftwagen anzusehen, wenn die für die Güterbeförderung
verwendbare Nutzfläche größer als 2,5 qm ist. Entscheidend ist also für die Beurteilung eines
Fahrzeugs dessen Eignung und Zweckbestimmung, wobei sich beides aus der Bauart und
Einrichtung des Fahrzeuges ergeben muß. Dabei ist es nicht möglich, daß ein Fahrzeug unter
mehrere Fahrzeugarten fällt, eine Fahrzeugart schließt vielmehr die andere aus. Ist demnach
ein Kraftfahrzeug ein Personenkraftwagen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1955 oder ein
Lastkraftwagen nach § 5 KraftStDV 1955, dann kann es kein Kombinationsfahrzeug sein, das
je nach der Größe seiner für die Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche entweder als
Personenkraftwagen oder als Lastkraftwagen anzusehen wäre.
Rechtsirrig ist die Meinung des Finanzgerichts, daß bei der Beurteilung eines im übrigen nach
seiner Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeigneten und bestimmten Fahrzeugs
der Fahrersitz und der Beifahrersitz zu berücksichtigen seien. Ist ein Fahrzeug, abgesehen
vom Fahrer- und Beifahrersitz, nach seiner Bauart und Einrichtung nur zur Güterbeförderung
geeignet und bestimmt, dann macht der Güterladeraum die Eigenart des Fahrzeugs aus. Damit
gilt ein solches Fahrzeug als Lastkraftwagen (§ 5 KraftStDV 1955). Würde man der Meinung
des Finanzgerichts folgen, dann würde jeder Lastkraftwagen mit Fahrer- und Beifahrersitz
ohne Rücksicht auf die Größe der Ladefläche ein Kombinationskraftfahrzeug nach § 10 Abs.
2 Satz 2 KraftStG 1995 sein, die Begriffsbestimmung des § 5 KraftStDV 1995 zu § 10 Abs. 1
Nr. 2 KraftStG 1955 wäre dann überflüssig und unvollständig. Es liegt auf der Hand, daß dies
nicht der Fall sein kann. Die sich hiernach ergebende Nichtberücksichtigung des Fahrer- und
Beifahrersitzes bei der Beurteilung von Kraftfahrzeugen, die im übrigen nach Bauart und
Einrichtung nur zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, in
kraftfahrzeugsteuerlicher Hinsicht entspricht, auch der zulassungsrechtlichen Behandlung
solcher Fahrzeuge.Auf die Begründung zu § 23 Abs. 1 Satz4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs- Ordnung (StVZO) - abgedruckt bei Müller, Straßenverkehrsrecht, Zulassungs-
Ordnung §23 Anm. 12a, 18. Auflage, S. 540 - wird Bezug genommen; es heißt dort:“....
Allerdings ist zu beachten, saß die Lastkraftwagen für die Beförderung von mindestens zwei
Personen (einschließlich des Fahrers), die Personenkraftwagen zur Mitnahme von
Reisegepäck eingerichtet sind, ohne daß sie deshalb als Kombinationsfahrzeuge betrachtet
werden können. Bei der Angabe des Verwendungszwecks muß der Raum für den Führersitz
und die daneben befindlichen Plätze sowie der für die Mitnahme von Reisegepäck bestimmte
Raum außer Betracht bleiben“. Die Außerachtlassung des Fahrersitzes und des Beifahrersitzes
entspricht ferner der Beurteilung der Beförderung von Fahrer und Beifahrer in
beförderungssteuerlicher Hinsicht.
Zur Annahme einer Beförderung im Sinn des Beförderungssteuergesetzes (BefStG) ist
nämlich erforderlich, daß die Raumüberwindung der Selbstzweck, mindestens aber der
Hauptzweck der Betätigung ist. Die Mitfahrt des Kraftfahrzeugführers und einer Lade- und
Bedienmannschaft ist keine Beförderung im Sinne des Beförderungssteuerrechts, sondern nur
Mittel zum Zweck, d.h. Mittel zur sachgemäßen Durchführung der Beförderungsleistung. Die
Mitbeförderung von Fahrer und Beifahrer hat in beförderungssteuerlicher Hinsicht neben der
den Selbstzweck bildenden Beförderung von Gütern oder Personen keine selbständige
Bedeutung, so wie auch die Mitbeförderung von Angehörigen einer verstorbenen Person im
Leichenkraftwagen beförderungssteuerlich keine selbständige Bedeutung hat (vgl. hierzu
Urteil des Reichsfinanzhofs II 42/39 vom 21. März 1940, Slg. Bd. 48 S. 252, Reichsteuerblatt
– RStBl – 1940 S. 534, Mrosek- Kartei, Beförderungssteuergesetz 1926 § 1 Abs. 2 Ziff. 1
Rechtsspruch 1)
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, Daß das Fahrzeug bei Außerachtlassung des Fahrer- und
Beifahrersitz nach seiner Bauart und Einrichtung nur zur Beförderung von Gütern geeignet
und bestimmt ist. Damit gilt, wie bereits gesagt, das Fahrzeug steuerrechtlich als
Lastkraftwagen (§5 KraftStDV 1955). Unter Gütern in diesem Sinn ist alles zu verstehen, was
nicht unter den Begriff einer Person fällt. Zu Gütern in diesem Sinn gehören also entgegen der
Auffassung des Bg. auch Leichen. Leichen sind keine Personen. Unerheblich für die
Beurteilung ist, daß die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (z.B. das Erfordernis der
Genehmigung beim Güterfernverkehr oder das Erfordernis der Erlaubnis beim
Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit bestimmter Nutzlast oder mit Zugmaschinen, § 6
und 80 des Güterkraftverkehrsgesetzes – GüKG - ) auf die Beförderung von Leichen in
besonders hierfür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden
Kraftfahrzeugen keine Anwendung finden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GüKG) Fehl geht auch die
Meinung des Bg., daß gegenüber dem vor dem Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
geltenden Rechtszustand in Bezug auf die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung eines
Leichenkraftwagens durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 eine Änderung eingetreten sei, so
daß das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 31/36 vom 26. Juni 1936 (RStBl 1936 S. 925,
Mrozek- Kartei, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1936 § 11 Rechtsspruch 1) seine Bedeutung
verloren habe. Die Ausführungen des Bg. über die durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955
eingeführte stärkere Besteuerung der schweren Lastkraftwagen gegenüber früher und über die
Gründe dieser stärkeren Besteuerung können den Standpunkt des Bg. nicht begründen. Es
kann auch keine Rede davon sein, daß die Auffassung des Finanzamtes auf einer formaljuristischen
und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Betrachtungsweise
beruht.
Hiernach war zu erkennen, wie geschehen.
F: Ich will keine Leichenwagen auf der Straße sehen. Man sollte die alle abschaffen.
A: Klar, damit man nicht mehr mit dem Gedanken an den Tod konfrontiert wird. Genauso sollte man auch Krankenwagen abschaffen, und alle unangenehmen Gedanken die mit Krankheit, Alter und Tod zu tun haben. Weg mit den Altersheimen, brennt die Krankenhäuser nieder! Am besten man entsorgt die Menschen wie Sondermüll. Und was ist mit Dir wenn Du mal stirbst? Willst Du einem Müllsack gleich irgendwohin gekarrt werden, oder würdevoll zu einem Begräbnisplatz gefahren werden, an dem Deine Nachfahren und Freunde Dir gedenken können?