
Ein Peugeot gehört halt nicht in die Schweiz sondern zu mir grins!

grüßeKaufvertrag
Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Preis, Ausstattung und Übergabetermin sind darin festzuhalten. Dem Kaufvertrag liegt grundsätzlich das am Verkaufsort geltende Recht zugrunde; es gilt also der Gerichtsstand des Verkäufers. Wer bei einem Schweizer Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt um es definitiv außer Landes zu bringen, muss zunächst die Schweizer Mehrwertsteuer von 7,6 % entrichten. Die Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer sollte gleich beim Kauf mit dem Händler festgelegt werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, daß das Fahrzeug ausgeführt wurde. Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.
Warenverkehrsbescheinigung
Die Länder der EU haben mit den EFTA-Ländern sogenannte Präferenzabkommen über gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch Fahrzeuge gehören, geschlossen. Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muss als Nachweis der "Ursprungseigenschaft" - also der Herkunft der Ware - eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Mit ihr bestätigt der Ausführer, dass es sich bei der Ware um ein Produkt eines EU- oder EFTA-Landes handelt. Für Fahrzeuge, die aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden, ist der deutschen Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorzulegen. Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 € ist, genügt auch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung. Das Papier muss von der Zollbehörde des ausführenden Landes mit Dienstsiegel bestätigt sein.
Bitte beachten Sie, daß eine Warenverkehrsbescheinigung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden. Sie hat also keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die z.B. in Japan oder den USA gebaut wurden.
Die Warenverkehrsbescheinigung muss dem deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig! Kopien werden nicht anerkannt.
Überführung
Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie das schweizerische Zollkennzeichen. Es wird erst nach Abschluss einer Kurzhaftpflichtversicherung ausgegeben.
Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu das Fahrzeug nicht zugelassen sein muss.
Nicht ganz korrekt, aber möglich ist auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen. Es sollte jedoch nur bei einem Kauf von Privat verwendet werden, weil eine Bestätigung der Ausfuhr durch das schweizerische Zollamt in diesem Fall nicht zu bekommen ist.
Verzollung
Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorlegen können, müssen Sie nur 16 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden.
Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 % Zoll und 16 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog. Zoll-Unbedenklichkeits-
bescheinigung aus, die für die Zulassung des Fahrzeuges sehr wichtig ist.
Zulassung
Vom Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg brauchen Sie die Auskunft aus dem Zentralen Kraftfahrzeugregister. Fordern Sie die Bescheinigung schriftlich beim Kraftfahrtbundesamt, PF 20 63, 24932 Flensburg oder Referat22@kba.de an. Die Auskunft sagt aus, ob schon einmal für Ihr Fahrzeug ein deutscher Fahrzeugbrief ausgestellt wurde und ob es als gestohlen gemeldet ist. Sie erhalten die Auskunft nach etwa einer Woche gegen eine Nachnahmegebühr von 14,20 € . Sie bleibt einen Monat ab Ausstellung gültig.
Für gebrauchte Fahrzeuge oder Neufahrzeuge älterer Baureihen ist die „Einzelabnahme nach § 21 der StVZO“ nach wie vor erforderlich.
Bei der Zulassungsstelle benötigen sie folgende Papiere:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalkaufrechnung
- ausländische Fahrzeugpapiere
- Versicherungsbestätigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer
Wahl
- Auskunft aus dem Zentralen Kraftfahrzeugregister
Kraftfahrtbundesamtes
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (EU-Zertifikat, COC)
oder Gutachten der technischen Prüfstelle.
Wenn alle bürokratischen Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher: Fahrzeugbrief) zu 14,30 €, die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher:Fahrzeugschein) zu ca. 40 € und die deutschen Kennzeichen (ca. 25 €).