seitenleuchten...

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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Obelix

seitenleuchten...

Beitrag von Obelix » So 27.01.02 12:54

ich habe hier mal im folgenden die mir zur verfügung stehenden texte zur zulässigkeit und anbringung der seitenmarkierungsleuchten reingestellt.


vielleicht interessiert es den einen oder anderen:


<font color="#0000FF"><em>





§51a StVZO


(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer


Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit


nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet


sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren


Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte


Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des


Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung


entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf


der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte


Rückstrahler darf nicht mehr als 1 mvom hintersten Punkt des


Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt


der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die


Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher


angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle


müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler


ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie


möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den


Speichen der Räder angebracht sein.


(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar


sein


1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht


zuläßt,


2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die


hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und


3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.


(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht


vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein


Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.


(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen


sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen


nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.


(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen


an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.


(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m- ausgenommen Fahrgestelle


mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen


und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich


der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen


und Zugmaschinen gleichzusetzen sind - müssen an den Längsseiten mit


nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der


Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge


ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten


zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,


Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut,


kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam


leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.


(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen


sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von


Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch


gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des


Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß,


seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch-oder


Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen,


die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der


Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief


anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und


der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von


Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den


Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte


anzubringen.


</em></font>

Kheops
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re: seitenleuchten...

Beitrag von Kheops » So 27.01.02 12:58

Oh Deutschland, wie ich deine Gesetze liebe...


Wie sagt man doch so schön: In Deutschland ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. In Frankreich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist...


In dem Sinne, noch einen schönen Sonntag


-Michael-

Red Runner
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stvzo-texte:

Beitrag von Red Runner » So 27.01.02 12:59

www.stvzo.de bzw.


http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm


wär ja evtl auch was für die linkliste...


Greetz


RR





>ich habe hier mal im folgenden die mir zur verfügung stehenden texte zur zulässigkeit und anbringung der seitenmarkierungsleuchten reingestellt.


>vielleicht interessiert es den einen oder anderen:


><font color="#0000FF"><em>


>


>§51a StVZO


>(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer


>Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit


>nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet


>sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren


>Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte


>Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des


>Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung


>entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf


>der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte


>Rückstrahler darf nicht mehr als 1 mvom hintersten Punkt des


>Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt


>der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die


>Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher


>angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle


>müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler


>ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie


>möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den


>Speichen der Räder angebracht sein.


>(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar


>sein


>1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht


>zuläßt,


>2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die


>hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und


>3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.


>(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht


>vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein


>Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.


>(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen


>sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen


>nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.


>(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen


>an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.


>(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m- ausgenommen Fahrgestelle


>mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen


>und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich


>der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen


>und Zugmaschinen gleichzusetzen sind - müssen an den Längsseiten mit


>nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der


>Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge


>ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten


>zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,


>Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut,


>kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam


>leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.


>(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen


>sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von


>Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch


>gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des


>Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß,


>seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch-oder


>Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen,


>die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der


>Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief


>anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und


>der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von


>Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den


>Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte


>anzubringen.


></em></font>







<ul><li><a href="http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm" target=_blank>stvzo</a></ul>

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warum einfach erklären, wenn es umständlich auch geht. (o.T)

Beitrag von volker206 » So 27.01.02 15:08

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