Service
Damit lügt er ja nicht!Alle E-Prüfzeichen vorhanden, sichtbar je nach Typ
§ 2 STVO
2.1
Die Rückleuchten sind nur bedingt STVO zulässig. Sie müssen die Rückleuchten nicht eintragen lassen. Falls Sie es aber doch tun wollen, liegt dass immer im Ermessen des TÜV Sachverständigen.
2.2
Wir müssen darauf hinweisen, dass lasierte Rückleuchten (auch originale mit E-Prüfzeichen) laut §22a Abs.2 der StVZO im öffentlichen Straßenverkehr nicht ohne Eintragung zulässig sind. Wir empfehlen die Leuchten zu Show und Tuning zwecken nicht für StVO ohne Eintragung.
2.3
Der Kunde verpflichtet sich, alle Teile nur von autorisiertem und geschultem Fachpersonal (z.B. Kfz-Meister oder Geselle) an- bzw. einbauen zu lassen. Wir haften für keinerlei Schäden, die durch den Ein-, Aus- oder Umbau entstehen. Auch für Folgeschäden z.B. Sach- noch Personenschäden nach dem Einbau wird nicht gehaftet da nicht STVZO zulässig.
denke das bezieht sich aufobelix hat geschrieben: Gemäß § 312d BGB ist ein Widerrufsrecht für die Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation ausgeführt werden. Darunter fallen alle Lieferungen von lasierten Rückleuchten, die wir extra für jeden einzelnen Kunden produzieren.
netter versuch den gesetzgeber auszuhebeln...
die leuchten sind ja nicht nach kd-wunsch gemacht sondern schon fertig.
obelix
und nicht auf die speziellen auktionen...Sollte Ihr Rückleuchtensatz nicht dabei sein, melden Sie sich einfach bei mir, gerne unterbreite ich Ihnen ein Angebot für ihren Fahrzeugtyp!!
Ne weshalb?gr4vy hat geschrieben:Ausserdem müsste das nicht StVZO heissen?![]()
Wohl wahr, wohl wahr...gobo206 hat geschrieben:Naja weil die gültigkeit von Leuchten etc über die
Strassen Verkehrs Zulassungs Ordnung geregelt ist
Ergänzt bei Beleuchtung durch
76/756/EWG i.V.m. ECE-R48
Besagte 76/756/EWG
ECE-R48 als PDF